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| Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft "Rund um den Auersberg". | |
| Zuständig für: | Stadt Lichtenstein mit Ortsteilen
Rödlitz und Heinrichsort Gemeinde St. Egidien mit Ortsteilen Kuhschnappel und Lobsdorf Gemeinde Bernsdorf mit Ortsteilen Rüsdorf und Hermsdorf |
| Ort: | Neues Rathaus Lichtenstein Badergasse 17 Zimmer 606 |
| Postanschrift: | Stadtverwaltung Lichtenstein Schiedsstelle Badergasse 17 09350 Lichtenstein |
| Sprechzeiten: | analog Stadtverwaltung Dienstag und Donnerstag von 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr Mittwoch und Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr |
| Telefon: | |
| E-Mail: | |
| Friedensrichter: | Matthias Fleischer |
| Stellvertreter: | Ulf Thomas |
| Aufgaben der gemeindlichen
Schiedsstelle: Streitigkeiten müssen nicht immer vor den Gerichten ausgetragen werden. Gemeindliche Schiedsstellen sind Einrichtungen, die bei Streitfällen des täglichen Lebens ein Schlichtungsverfahren anbieten. Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von den Friedensrichtern wahrgenommen. Sie werden vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft für die Dauer von fünf Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Der Friedensrichter entscheidet nicht, er fällt kein Urteil sondern er vermittelt zwischen den streitenden Parteien. Das Prinzip lautet: "Schlichten statt Richten" . Es gibt beim Schiedsverfahren keine Verlierer. Dadurch ergibt sich für beide Parteien eine höhere Lebensqualität als bei einem Gang zum Gericht, denn beide haben bei einem Vergleich Einigung erzielt, sie müssen kein Gerichtsurteil erfüllen. Die Parteien erhöhen ihre Streitkultur, die Beteiligten reden persönlich miteinander, ehe sie über Anwälte miteinander kommunizieren. Der Rechtsfrieden lässt sich schnell und kostengünstig herstellen. Aus der Tatsache heraus, dass der von den Parteien geschlossene Vergleich als Vertrag angesehen werden kann, gibt es keine Begrenzung in der Höhe des Streitwertes. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz - SächsSchiedsStG) vom 27.Mai 1999. |
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In welchen Fällen kann man
sich an die gemeindliche Schiedsstelle wenden?
Die Schiedsstelle darf nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 nicht tätig werden in Rechtsstreitigkeiten,
Weiterhin darf die Schiedsstelle nicht tätig werden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Grundbuchangelegenheiten, Erbscheins- und Nachlassangelegenheiten, registerrechtliche Angelegenheiten, Wohnungseigentumsangelegenheiten). |
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| Örtliche Zuständigkeit der
Schiedsstelle / des Friedensrichters.
Nach § 17 Abs. 1 SächsSchiedsStG ist die Schiedsstelle örtlich zuständig in deren Bezirk der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Ladung wohnt. Die Beibringung der genauen Anschrift obliegt dem Antragsteller. § 17 Abs. 2 SächsSchiedsStG lässt die Vereinbarung einer abweichenden Zuständigkeit zu. Diese Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll. |
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| Kosten des Verfahrens.
Die Kostenregelungen beruhen auf dem Abschnitt 4 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes. Die Verfahrensgebühren betragen zwischen 10 € und 50 €. Dazu kommen die tatsächlich entstandenen Auslagen (Schreibauslagen, Zustellungskosten). Die Schiedsstelle wird nur nach der Zahlung eines Vorschusses tätig. Derzeit wird für ein einfaches Verfahren ein Vorschuss zur Deckung der Kosten in Höhe von 40,00 € verlangt. |
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| Das Verfahren vor der
Schiedsstelle.
Das Verfahren wird eingeleitet durch den Antrag (§ 23 SächsSchiedsStG) des Antragstellers mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Der Antrag kann beim Friedensrichter schriftlich eingereicht oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Friedensrichter bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem beide Streitparteien erscheinen müssen. Dabei wird, soweit es möglich ist, auf die Wünsche der Parteien Rücksicht genommen. Die Verhandlungen finden meist nach der Arbeitszeit, nach 17,00 Uhr statt. Im § 24 Abs. 2 SächsSchiedsStG ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen vorgeschrieben. Dazu kommt die Zeit für die Zustellung der Ladung. Der Verhandlungstermin wird also ca. drei Wochen nach der Antragstellung sein. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zum Termin, muss der Friedensrichter ein Ordnungsgeld (§ 26 SächsSchiedsStG) verhängen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben dabei Gelegenheit sich auszusprechen. Der Friedensrichter nimmt sich Zeit, hört genau zu und versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden wie aus einer gerichtlichen Entscheidung. Kommt eine Einigung nicht zustande, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen. |
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