Rico Schanze
Sachgebietsmitarbeiter Steuern, Abgaben, Gebühren
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Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
Voraussetzungen
Sie sind Halter eines Hundes.
Wer als Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
Verfahrensablauf
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten (Gebühren)
Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 Hundesteuersatzung der Stadt Lichtenstein/Sa. beträgt im Kalenderjahr
Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
Hinweis: Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)