Schaustellungen von Personen, Erlaubnis beantragen

Für Sie zuständige Stellen

Erlaubnis zur Schaustellung von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO) beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen, zum Beispiel Table-Dance oder Striptease-Veranstaltungen, in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter (§ 33a Abs. 1 Satz 2 GewO).

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.