Bewachungsgewerbe, Erlaubnis beantragen
Für Sie zuständige Stellen
Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO).
Die Bewachung setzt eine aktive Obhutstätigkeit voraus, also eine Beaufsichtigung oder Kontrolle.
Die Obhut muss:
- muss auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung gerichtet sein.
- in menschlicher Tätigkeit bestehen. Eine bloße Überwachung, Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit – wie etwa durch Detekteien – oder eine reine Raumüberlassung, zum Beispiel in Form eines Schließfachs, stellt keine erlaubnispflichtige Bewachung dar.
Hinweis: Als Bewachungsunternehmer dürfen Sie mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung nur zuverlässige Personen beschäftigen, die über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind beziehungsweise eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben. Das für Sie tätige Wach- und Leitungspersonal müssen Sie über das Bewacherregister vor Beginn ihrer Tätigkeit anmelden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.