Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen

Wenn Sie geschützte Bäume, Sträucher oder andere Gehölze beseitigen oder stark zurückschneiden wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein. Ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).

Kommunale Baumschutzsatzungen

Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, Bäume und Gehölze durch eine Baumschutzsatzung unter Schutz zu stellen. Bäume und Gehölze, die von der Satzung erfasst werden, dürfen nur dann gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, wenn die jeweils zuständige Gemeinde dies zuvor genehmigt hat. Dabei kann diese Genehmigung auch mit der Pflicht zur Vornahme von Ersatzpflanzungen oder der Zahlung von Ersatzgeld verbunden werden.

Nicht unter Schutz gestellt werden dürfen nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz:

  • Bäume im Wald
  • Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken
  • Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten

Die Städte und Gemeinden können seit 01.03.2021 auch die Fällung von Bäumen auf bebauten Grundstücken von einer Genehmigung abhängig machen. Das betrifft

  • Obstbäume
  • Nadelgehölze
  • Pappeln
  • Birken
  • Baumweiden
  • abgestorbene Bäume
  • alle Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter (gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter)

Bundesnaturschutzgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz

Auch wenn ein Baum oder ein anderes Gehölz nicht durch eine Baumschutzsatzung geschützt ist, etwa weil er nicht vom Geltungsbereich der Satzung erfasst ist oder weil die Gemeinde gar keine Baumschutzsatzung erlassen hat, kann dennoch aufgrund des Arten- und Biotopschutzes ein Fällverbot bestehen. In der Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken und Sträucher abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Ausgenommen vom Fällverbot sind Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen (zum Beispiel Energieholz-Plantage) sowie auf gewerblich oder privat genutzten gärtnerischen Grundflächen.

Manche Gehölze sind als Biotope gesetzlich geschützt und dürfen ganzjährig nicht beseitigt werden, dies betrifft etwa höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume oder Obstbäume auf Streuobstwiesen. Ganzjährig unter Schutz gestellt sind auch solche Bäume, die besonders geschützten Arten wie Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen.

Hinweis: Bei Verstößen gegen Gehölzschnittverbote können Bußgelder verhängt werden. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie einen Baum oder ein Gehölz ohne behördliche Erlaubnis fällen oder stark zurückschneiden dürfen, empfiehlt es sich, dass Sie sich bei der unten benannten zuständigen Stelle beraten lassen.