Gewerbe anmelden

Für Sie zuständige Mitarbeiter


Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO)

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist.

Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.

Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberater* beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Weiterhin muss die Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werden.

Nicht als Gewerbe gelten insbesondere:

  • sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen),
  • freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen,
  • die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft),
  • die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder
  • die Verwaltung eigenen Vermögens.

Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

Achtung! Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie für Ihr Gewerbe eine Erlaubnis benötigen, die Ihnen nicht vorliegt, kann Ihnen die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall.

Wer muss die Anzeige veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion