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Hundesteuer – Hundehaltung anmelden
Für Sie zuständige Mitarbeiter
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
Voraussetzungen
- Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
- Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
Verfahrensablauf
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes je nach Regelung der betreffenden Stadt oder Gemeinde persönlich, schriftlich oder online (siehe —> Onlineantrag) vornehmen.
Onlineantrag
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Anmeldeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 (siehe —> Formulare und weitere Angebote) oder über den eigenen Internetauftritt der Kommune, bei der sie den Hund anmelden möchten. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Anmeldung.
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular bzw. die formlose Anmeldung mit den ggf. erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Eine elektronische Übersendung ist in der Regel möglich.
Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde können Sie die Anmeldung auch persönlich bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde vornehmen.
Prüfung und Bescheid
Nach Bearbeitung Ihrer Anmeldung erhalten Sie einen Bescheid über die zu zahlende Hundesteuer und eine Hundesteuermarke.
Erforderliche Unterlagen
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
- Nachweis über die Rasse (beispielsweise durch einen Heimtierausweis)
Fristen
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten (Gebühren)
- Anmeldung: keine
- Hundesteuer: abhängig von den Regelungen der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde
Hinweis: Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
- für den ersten Hund 79,00 Euro,
- für jeden weiteren Hund 100,00 Euro.
Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 Hundesteuersatzung der Stadt Lichtenstein/Sa. beträgt im Kalenderjahr
- für den ersten Hund 250,00 Euro,
- für jeden weiteren Hund 500,00 Euro.
Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde
Hinweis: Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
- Blindenführhunden,
- Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
- Hunden, die innerhalb von 18 Monaten vor dem in § 10 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt die Rettungshundetauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
- Hunden, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
- Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind,
- Herdengebrauchshunden.
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Hinweise (Besonderheiten)
Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind
- Blindenhunde,
- Diensthunde,
- Herdengebrauchshunde sowie
- Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.
- Hundesteuersatzung der Stadt Lichtenstein/Sa.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid (Näheres im Bescheid)