Kirchenaustritt erklären

Sie haben jederzeit das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft (zum Beispiel Kirche, Religionsgesellschaft, Weltanschauungsgemeinschaft), die im Freistaat Sachsen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, auszutreten.

Wenn Sie freiwillig aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie entweder

  • eine entsprechende Willenserklärung persönlich zur Niederschrift gegenüber einem Standesbeamten abgeben oder
  • eine öffentlich beglaubigte Willenserklärung nach § 129 BGB an das zuständige Standesamt übersenden

Beurkundung im Standesamt:

Sie können die Erklärung gegenüber jedem Standesamt abgeben, wirksam wird die Erklärung aber erst, wenn sie dem Standesamt zugeht, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Daher ist es sinnvoll, gleich das Wohnsitz-Standesamt aufzusuchen. Gibt es keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes oder Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

Beurkundung durch einen Notar:

Sie können Ihren Kirchenaustritt bei einem Notar beurkunden lassen und dem Standesamt die notariell beurkundete Erklärung zusenden. Diese Erklärung wird mit Posteingang beim zuständigen Standesamt wirksam.