Schöffenamt beim Strafgericht übernehmen

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Alle fünf Jahre sind die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen aufgerufen, sich bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung für rund 4.000 Schöffenämter an den Strafgerichten zu bewerben.

Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.

Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.

Hinweis: Ehrenamtliche Richter dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden. Gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch nicht.

In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Verfahren nicht nur Richter teil, die durch juristische Vorbildung und durch Prüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben haben (sogenannte Berufsrichter), sondern auch Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet diese ehrenamtlichen Richter als Schöffen.

Sie wirken in der ersten Instanz

  • beim Amtsgericht, soweit dieses als Schöffengericht tätig wird (in der Regel ein Berufsrichter und zwei Schöffen) sowie
  • beim Landgericht in der Großen Strafkammer (zwei oder drei Berufsrichter und zwei Schöffen) mit.

Schöffen wirken in der zweiten Instanz in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und zwei Schöffen) mit.