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Wohnberechtigungsschein beantragen
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Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Eine solche belegungsgebundene Wohnung, wurde mit Steuermitteln subventioniert. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, die einen Anspruch auf eine solche Mietwohnung haben.
Sie bleiben als Wohnberechtigte/r während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
In dem Wohnberechtigungsschein ist eine für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (zum Beispiel Behinderte, junge Ehepaare, Alleinstehende mit Kindern) angegeben. Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang in Sachsen gültig.
Achtung! Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist.
Für Wohnungen in Sachsen, die seit 2017 mit einer Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) neu gebaut oder modernisiert wurden, gelten die Einkommensgrenzen nach der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung (SächsEinkGrenzVO).
Ob Ihr Haushalt nach diesen Einkommensgrenzen einen Wohnberechtigungsschein für eine solche Wohnung erhalten könnte, können Sie vorab mit dem Online-Prüfungstool überschlägig ermitteln (siehe –> Weitere Informationen).
Beispielhaft gilt:
- Weist nach der Berechnung im Online-Prüfungstool zum Wohnberechtigungsschein das "Verhältnis Gesamteinkommen / Einkommensgrenze" einen Wert von 170,00 % (bis 31.Dezember 2025: 140,00 %) oder weniger aus, könnten Sie auf Grundlage der ersten Einkommensgrenze einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein für eine solche Wohnung haben.
- Einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung auf Grundlage der zweiten Einkommensgrenze könnten Sie haben, wenn für das "Verhältnis Gesamteinkommen / Einkommensgrenze" ein Wert von 197,00 % (bis 31. Dezember 2025: 170,00%) oder weniger ausgewiesen wird.