Zahlungserleichterungen für kommunale Zahlungsansprüche aus öffentlich-rechtlichen Forderungen beantragen

Wenn Sie Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Forderungen Ihrer Stadt oder Gemeinde, Ihres Verwaltungs- oder Zweckverbandes oder Ihres Landkreises (zum Beispiel Steuern, Gebühren, Beiträge oder Bußgelder) nicht fristgerecht bezahlen können, besteht die Möglichkeit, bei der betreffenden Kommune beziehungsweise dem betreffenden Verband eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Diese haben – im engen Rahmen – die Möglichkeit,

  • Forderungen ganz oder teilweise zu stunden oder
  • einen Vollstreckungsaufschub (mit und ohne Ratenzahlung) zu gewähren

und Ihnen damit einen Zahlungsaufschub zu gewähren. In Ausnahmefällen kann auch der vollständige oder teilweise Erlass einer Forderung in Betracht kommen.

Zahlungserleichterungen nur im Härtefall möglich

Stundung

Die Verwaltung kann Ansprüche ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit für Sie eine erhebliche Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Zahlung darf durch die Stundung jedoch nicht gefährdet erscheinen.

Eine erhebliche Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Sie sich unverschuldet aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.

Auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten können Sie sich dabei nicht berufen.

Eine Stundung wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag sollte rechtzeitig vor Fälligkeit der Forderung, spätestens jedoch vor Beginn der Vollstreckung gestellt werden.

Vollstreckungsaufschub

Wurde eine Vollstreckung bereits eingeleitet, kann die Vollstreckungsbehörde sie auf Antrag einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Vollstreckung unbillig ist. Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme Ihnen einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten vermieden werden könnte. Unter kurzfristig ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verstehen.

Ein Vollstreckungsaufschub kommt beispielsweise in Betracht, wenn Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse negativ beeinträchtigt wurde oder die Vollstreckungsmaßnahme Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde.

Nachteile, die üblicherweise mit einer Vollstreckung verbunden sind und die andere Schuldner in vergleichbarer Lage ebenso treffen, begründen keine Unbilligkeit.

Erlass

Ein Erlass kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn eine Einziehung der Forderung den Wertungen des Gesetz- beziehungsweise Satzungsgebers widersprechen würde oder Ihre wirtschaftliche Existenz im Falle der Einziehung gefährdet würde und Sie die wirtschaftliche Notlage durch Ihr Handeln oder ein Unterlassen nicht selbst herbeigeführt haben.

Entscheidung nach Ermessen

Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Forderungen im Einzelnen gestundet oder erlassen werden oder ein Vollstreckungsaufschub gewährt wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Kommune / des jeweiligen Verbandes.

Wird eine Stundung oder ein Vollstreckungsaufschub gewährt, ergeht ein Bescheid, in dem unter anderem die neue Fälligkeit für die Zahlung der Forderung festgesetzt ist. Stundung und Vollstreckungsaufschub können auch in Form von Ratenzahlungen gewährt werden. Zudem kann im Bescheid ein Widerrufsrecht der Kommune / des Verbandes bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen (zum Beispiel für den Fall nicht fristgerechter Zahlung festgesetzter Raten) vorbehalten werden.

Für gestundete Beträge werden in der Regel Zinsen erhoben. Bei der Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs können weiterhin Säumniszuschläge anfallen. Zudem kann die Kommune oder der Verband bei Stundung und Vollstreckungsaufschub angemessene Sicherheiten verlangen.